Ausbildungsinformation zu den Anforderungen an Fahrer im Personenverkehr gemäß Berufskraftfahrer- Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) ab dem 10.9.2008
1. Grundsätze
- Alle Fahrer im Personenverkehr, sofern sie
- Fahrten gewerblich durchführen und
- mit Fahrzeugen unterwegs sind, für die ein Führerschein der folgenden Klassen erforderlich ist: D/DE (Linie < 50 km), D1/D1E, D/DE
müssen ab dem 10.09. 2008 (Erteilung der Fahrerlaubnis entscheidend) eine Grundqualifikation oder beschleunigte Grundqualifikation nachweisen. Dazu gibt es folgende Möglichkeiten:
Berufsausbildung
- Berufskraftfahrer
- Fachkraft im Fahrbetrieb
Grundqualifikation
- Prüfung vor der IHK (Lehrgang nicht erforderlich)
- Vorbesitz der entsprechenden Fahrerlaubnisklasse ist Voraussetzung!
Beschleunigte Grundqualifikation
- Prüfung vor der IHK nach Besuch eines Lehrganges mit 140 Stunden inklusive 10 Fahrstunden
2. Mindestalter
Die erfolgreich abgeschlossene Prüfung Grundqualifikation bzw. beschleunigte Grundqualifikation ermöglicht das gewerbliche Führen von Omnibussen ab 21 Jahren mit
Ausnahme der Klassen D/DE (nicht im Linienverkehr bis 50km) bei beschleunigter Grundqualifikation, hier gilt das Mindestalter von 23 Jahren.
3. Prüfungsanforderungen
1) Grundqualifikation (Regelprüfung)
Wer ist betroffen?
Die uneingeschränkte Prüfung "Grundqualifikation’ bzw. "beschleunigte Grundqualifikation’ müssen alle Fahrer im gewerblichen Verkehr und im Werkverkehr ablegen, die
- keinen Nachweis über eine Fachkundeprüfung nach der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr besitzen
- noch keine Prüfung über eine Grundqualifikation für Güterkraftverkehr erfolgreich absolviert haben.
2a) Zulassungsvoraussetzung zur Prüfung "beschleunigte Grundqualifikation"
- Original des Nachweises über die Teilnahme an einer entsprechenden Schulung (140 Stunden Unterricht inkl. 10 Praxisstunden), ausgestellt von einer anerkannten Ausbildungsstätte gemäß § 7
BKrFQG.
2b) Zulassungsvoraussetzung zur Prüfung "Grundqualifikation"
- die Vorlage eines gültigen Führerscheins für die entsprechende Fahrerlaubnisklasse
3) Grundqualifikation Quereinsteiger
Die Prüfung "Grundqualifikation Quereinsteiger" bzw. "beschleunigte Grundqualifikation Quereinsteiger" können nur Fahrer ablegen, die
- einen Nachweis über eine Fachkundeprüfung für den Straßenpersonenverkehr, ausgenommen Taxen- und Mietwagenverkehr
3a)Zulassungsvoraussetzung zur Prüfung "beschleunigte Grundqualifikation Quereinsteiger"
- Original des Nachweises über die Teilnahme an einer entsprechenden Schulung (35 Stunden), ausgestellt von einer anerkannten Ausbildungsstätte gemäß § 7 BKrFQG.
- Original eines von einer IHK ausgestellten Fachkundenachweises gem. Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV), ausgenommen Taxi- und Mietwagenverkehr (Omnibus)
- Gültiger Führerschein der entsprechenden Fahrerlaubnisklasse
3b) Zulassungsvoraussetzung zur Prüfung "Grundqualifikation Quereinsteiger"
- Vorlage eines von einer IHK ausgestellten Fachkundenachweises (Original) gemäß Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV), ausgenommen Taxi- und Mietwagenverkehr
(Omnibus)
- Gültiger Führerschein der entsprechenden Fahrerlaubnisklasse
4. Grundqualifikation Umsteiger
Die Prüfung "Grundqualifikation Umsteiger" bzw. "beschleunigte Grundqualifikation Umsteiger" können nur Fahrer ablegen, die
- bereits eine "Grundqualifikation" oder "beschleunigte Grundqualifikation" für Güterkraftverkehr besitzen.
4a) Zulassungsvoraussetzung zu einer Prüfung "beschleunigte Grundqualifikation Umsteiger"
- Original des Schulungsnachweises über die Teilnahme an der Schulung für die Beförderungsart, für die die Prüfung abgelegt werden soll (35 Stunden)
- Gültiger Führerschein (nur wenn Schlüsselzahl "95" bei Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C oder CE eingetragen ist)
- Wenn Schlüsselzahl "95" nicht im Führerschein eingetragen ist: Original der von einer IHK ausgestellten Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einer Prüfung Straßengüterverkehr gemäß
dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG)
4b) Zulassungsvoraussetzung zu einer Prüfung "Grundqualifikation Umsteiger"
- Vorlage eines gültigen Führerscheins für die entsprechende Fahrerlaubnisklasse
- Wenn Schlüsselzahl "95" nicht im Führerschein eingetragen ist: Original der von einer IHK ausgestellten Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einer Prüfung gemäß dem
Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG)
Die praktische Prüfung Grundqualifikation
wird grundsätzlich auf einem vom Prüfungsteilnehmer/der Prüfungsteilnehmerin gestellten Prüfungsfahrzeug (Fahrschulausstattung) und in Anwesenheit eines Fahrlehrers abgelegt. Zur Vorbereitung der
Prüfung benötigt die IHK die technischen Angaben des Prüfungsfahrzeugs (Formblatt der IHK). Erst wenn uns diese Unterlagen vorliegen, kann die praktische Prüfung geplant werden.
Die Prüfungsgebühr
richtet sich nach der jeweils gültigen Gebührenordnung der IHK
Anmeldung zur Prüfung
Für die Prüfung ist eine schriftliche Anmeldung erforderlich. Die Anmeldung ist mit Erhalt der schriftlichen Einladung verbindlich. Die Einladung zur Prüfung erfolgt zwei Wochen vor dem
Prüfungstermin. Falls Sie den Termin nicht wahrnehmen können, benachrichtigen Sie bitte die IHK.
4. Übersicht Prüfungen
Prüfungsteile |
Grund- |
Beschleunigte |
|
qualifikation |
Grunqualifikation |
Theoretische |
|
|
Prüfung |
|
|
Regelprüfung |
240 Min. |
90 Min. |
Quereinsteiger |
170 Min. |
60 Min. |
Umsteiger |
110 Min. |
45 Min. |
|
Praktische |
|
|
Prüfung |
210 Min. |
0 Min. |
|
Bestandteile der praktischen Prüfung:
Fahrprüfung |
120 Min. |
Praktische Prüfung |
30 Min. |
Bewältigung kritischer Situationen |
max. 60 Min. |
|
Insgesamt |
210 Min. |
Weitere Informationen finden Sie in diesen PDF-Dateien:
Ausbildungsinformation zu den Anforderungen an Fahrer im Personenverkehr gemäß
Berufskraftfahrer- Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) ab dem 10.9.2008
Informationen zu den Anforderungen an den Fahrer im Güterkraftverkehr gemäß
Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG): WEITERBILDUNG Bus
Berechnung des Stichtags für die BKF-Weiterbildung (Personenverkehr)
Ausbildungsinformation zu den Anforderungen an Fahrer im Güterkraftverkehr gemäß Berufskraftfahrer- Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) ab dem 10.9.2009
1. Grundsätze
Alle Fahrer im Güterkraftverkehr, sofern sie
- Fahrten gewerblich durchführen und
- mit Fahrzeugen unterwegs sind, für die ein Führerschein der folgenden Klassen erforderlich ist: C1/C1E, C/CE
- müssen ab dem 10.09. 2009 (Erteilung der Fahrerlaubnis entscheidend) eine Grundqualifikation oder beschleunigte Grundqualifikation nachweisen. Dazu gibt es folgende Möglichkeiten:
Berufsausbildung
- Berufskraftfahrer
- Fachkraft im Fahrbetrieb
Grundqualifikation
- Prüfung vor der IHK (Lehrgang nicht erforderlich)
- Vorbesitz der entsprechenden Fahrerlaubnisklasse ist Voraussetzung!
Beschleunigte Grundqualifikation
- Prüfung vor der IHK nach Besuch eines Lehrganges mit 140 Stunden inklusive 10 Fahrstunden
2. Mindestalter
Die erfolgreich abgeschlossene Prüfung Grundqualifikation bzw. beschleunigte Grundqualifikation ermöglicht das gewerbliche Führen von Lkw ab 18 Jahren.
Ausgenommen ist die Klasse C/CE bei beschleunigter Grundqualifikation, hier gilt ein Mindestalter von 21 Jahren.
3. Prüfungsanforderungen
1) Grundqualifikation (Regelprüfung)
Wer ist betroffen?
Die uneingeschränkte Prüfung %u201EGrundqualifikation bzw. %u201Ebeschleunigte Grundqualifikation müssen alle Fahrer im gewerblichen Verkehr und im Werkverkehr ablegen, die
- keinen Nachweis über eine Fachkundeprüfung nach der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr besitzen
- noch keine Prüfung über eine Grundqualifikation für Personenverkehr erfolgreich absolviert haben.
2a) Zulassungsvoraussetzung zur Prüfung "beschleunigte Grundqualifikation"
- Original des Nachweises über die Teilnahme an einer entsprechenden Schulung (140 Stunden Unterricht inkl. 10 Praxisstunden), ausgestellt von einer anerkannten Ausbildungsstätte gemäß § 7
BKrFQG.
2b) Zulassungsvoraussetzung zur Prüfung "Grundqualifikation"
- die Vorlage eines gültigen Führerscheins für die entsprechende Fahrerlaubnisklasse
3. Grundqualifikation Quereinsteiger
Die Prüfung "Grundqualifikation Quereinsteiger" bzw. "beschleunigte Grundqualifikation Quereinsteiger" können nur Fahrer ablegen, die
- einen Nachweis über eine Fachkundeprüfung für den Güterkraftverkehr nach der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr besitzen.
3a) Zulassungsvoraussetzung zur Prüfung "beschleunigte Grundqualifikation Quereinsteiger"
- Original des Nachweises über die Teilnahme an einer entsprechenden Schulung (35 Stunden), ausgestellt von einer anerkannten Ausbildungsstätte gemäß § 7 BKrFQG.
- Original eines von einer IHK ausgestellten Fachkundenachweises gem. Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr
3b) Zulassungsvoraussetzung zur Prüfung "Grundqualifikation Quereinsteiger"
- Vorlage eines von einer IHK ausgestellten Fachkundenachweises (Original) gemäß Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr
- Gültiger Führerschein der entsprechenden Fahrerlaubnisklasse
4. Grundqualifikation Umsteiger
Die Prüfung "Grundqualifikation Umsteiger" bzw. "beschleunigte Grundqualifikation Umsteiger" können nur Fahrer ablegen, die
- bereits eine "Grundqualifikation" oder "beschleunigte Grundqualifikation" für den Personenverkehr besitzen.
4a) Zulassungsvoraussetzung zu einer Prüfung "beschleunigte Grundqualifikation Umsteiger"
- Original des Schulungsnachweises über die Teilnahme an der Schulung für die Beförderungsart, für die die Prüfung abgelegt werden soll (35 Stunden)
- Gültiger Führerschein (nur wenn Schlüsselzahl "95" bei Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D oder DE eingetragen ist)
- Wenn Schlüsselzahl "95" nicht im Führerschein eingetragen ist: Original der von einer IHK ausgestellten Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einer Prüfung Personenverkehr gemäß dem
Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG)
4b) Zulassungsvoraussetzung zu einer Prüfung "Grundqualifikation Umsteiger"
- Vorlage eines gültigen Führerscheins für die entsprechende Fahrerlaubnisklasse
- Wenn Schlüsselzahl "95" nicht im Führerschein eingetragen ist: Original der von einer IHK ausgestellten Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einer Prüfung gemäß dem
Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG)
Die praktische Prüfung Grundqualifikation
wird grundsätzlich auf einem vom Prüfungsteilnehmer/der Prüfungsteilnehmerin gestellten Prüfungsfahrzeug (Fahrschulausstattung) und in Anwesenheit eines Fahrlehrers abgelegt. Zur Vorbereitung der
Prüfung benötigt die IHK die technischen Angaben des Prüfungsfahrzeugs (Formblatt der IHK). Erst wenn uns diese Unterlagen vorliegen, kann die praktische Prüfung geplant werden.
Die Prüfungsgebühr
richtet sich nach der jeweils gültigen Gebührenordnung der IHK
Anmeldung zur Prüfung
Für die Prüfung ist eine schriftliche Anmeldung erforderlich. Die Anmeldung ist mit Erhalt der schriftlichen Einladung verbindlich. Die Einladung zur Prüfung erfolgt zwei Wochen vor dem
Prüfungstermin. Falls Sie den Termin nicht wahrnehmen können, benachrichtigen Sie bitte die IHK.
4. Übersicht Prüfungen
Prüfungsteile |
Grund- |
Beschleunigte |
|
qualifikation |
Grunqualifikation |
Theoretische |
|
|
Prüfung |
|
|
Regelprüfung |
240 Min. |
90 Min. |
Quereinsteiger |
170 Min. |
60 Min. |
Umsteiger |
110 Min. |
45 Min. |
|
Praktische |
|
|
Prüfung |
210 Min. |
0 Min. |
|
Bestandteile der praktischen Prüfung:
Fahrprüfung |
120 Min. |
Praktische Prüfung |
30 Min. |
Bewältigung kritischer Situationen |
max. 60 Min. |
|
Insgesamt |
210 Min. |
Weitere Informationen finden Sie in diesen PDF-Dateien:
Ausbildungsinformation zu den Anforderungen an Fahrer im Güterkraftverkehr gemäß
Berufskraftfahrer- Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) ab dem 10.9.2009
Informationen zu den Anforderungen an den Fahrer im Güterkraftverkehr gemäß
Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG): WEITERBILDUNG LKW
Berechnung des Stichtags für die BKF-Weiterbildung (Güterverkehr)